Das Urbarium von 1767

Das digitalisierte Urbarium von 1767 informiert über die Rechte und Pflichten der Trausdorfer Bevölkerung, sowie über Strafen und Besitzverhältnisse.

Ein Urbarium war ein Schriftstück, das die Beziehungen zwischen der Grundherrschaft und den Unterthanen regelte.

Der Begriff „Urbar“ wird vom althochdeutschen „ur-beran“ und dem mittelhochdeutschen „erbern“ mit der Bedeutung „hervorbringen“, „ertragbringendes Grundstück“ oder „einen Ertrag bringen“ abgeleitet.

Siehe Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Urbar_(Verzeichnis)

1767 wurde ein neues Urbar eingeführt. Im ersten Teil sind die Rechte und Pflichten der Bewohner aufgezählt, der zweite Teil enthält eine Liste der ortsansässigen Bauern, ihrer „Ansässigkeiten“ (Bauernhöfe) und der zu leistenden Abgaben sowie Arbeitsverpflichtungen („Robath“).

Wie auf der Seite www.oedenburgerland.de berichtet wird, wurde bei der Bemessung der Ansässigkeiten zwischen innerem und äußeren Hausgrund unterschieden. Zum inneren Hausgrund zählten der Hof, der Garten und der Scheunenplatz. Der innere Hausgrund durfte nicht größer sein als ein Feld, das mit zwei „Preßburger Metzen“ bzw. 123 kg Korn eingesät werden konnte.

Die genannte Website www.oedenburgerland.de informiert auch über die Robathleistungen, die von den Ortsansässigen zu erbringen waren.

Diese Frondienste waren auf den Sommer und den Winter aufzuteilen, wobei in den Wintermonaten von 1. Oktober bis 31. März ein Viertel der Robathschuldigkeit zu erbringen war.

Man unterschied Handrobath und Zugrobath, letztere war mit zwei Zugtieren zu erbringen.

Wer sich vor der Robath drückte, dem drohten harte Strafen.

Im Trausdorfer Urbarium ist dazu Folgendes vermerkt: 

Wann der zur Robath beruffene Unterthan aus seinem Verschulden oder Nachläßigkeit nicht erschiene, so solle selber mit zwölf Prügeln bestrafet werden.

Außerdem mussten die Einwohner der Grundherrschaft einen „Zins“ abliefern, und zwar zu St. Georgi und zum St. Michaels Fest je einen Gulden. Zusätzlich musste jeder ansässige Bauer jährlich zwei Hühner, zwei Kapaunen, zwölf Eier und ein halbes Maß Schmalz abgeben.

Und sollte der Grundherr in Kriegsgefangenschaft geraten, so waren die Untertanen verpflichtet, zu dessen Befreiung ein Lösegeld zu bezahlen – eine anständige, jedoch mäßige Beyhilf.

Das Trausdorfer Urbarium beschreibt diese und weitere Rechte und Pflichten ausführlich auf 23 Seiten – die Lektüre zeigt, wie hart der Alltag der einfachen Bevölkerung vor rund 250 Jahren gewesen sein muss.

Quelle: Trausdorfer Urbarium von 1767

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