Infofolder zu Föderungen und Zuschüsse im Burgenland
Schulstartgeld
Das Schulstartgeld besteht in der einmaligen Auszahlung von 100 Euro und wird unabhängig von der Höhe des Familieneinkommens gewährt.
Fördervoraussetzungen:
Das Kind muss seinen Hauptwohnsitz im Burgenland haben und erstmals die erste Klasse Volksschule besuchen.
Antragstellung:
Das Schulstartgeld kann nur einmal pro Schulkind beantragt werden. Der Antrag hat eine Bestätigung der Schulleitung zu enthalten, dass das Kind erstmals die erste Klasse Volksschule besucht. Die Antragstellung muss durch die Erziehungsberechtigte oder den Erziehungsberechtigten erfolgen und bis spätestens 30. Juni des laufenden Schuljahres beim
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 6 – Haupreferat Familie und Konsumentenschutz
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
eingelangt sein (Datum des Poststempels!).
Fahrtenzuschuss für Lehrlinge
Lehrlinge erhalten einen Fahrtenzuschuss in Höhe von 150 Euro pro Lehrjahr. Die Antragstellung hat formlos mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die Gemeinde Trausdorf unter Vorlage des Lehrvertrages zu geschehen. Die Auszahlung erfolgt binnen vier Wochen nach Antragsstellung. Bei Lehrlingen im ersten Lehrjahr ist eine Gewährung des Fahrtenzuschusses erst nach Beendigung der Probezeit möglich.
Zuschuss zum Semesterticket
Förderziele und Fördergegenstand
Das Semesterticket ist eine Förderung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ordentlich Studierende, die ein Studium an einer österreichischen Hochschule absolvieren. Die Förderung soll zu der Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen und burgenländische Studierende finanziell unterstützen.
Förderempfänger*innen
Studierende mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die ein Studium an einer österreichischen Hochschule absolvieren.
Fördervoraussetzungen
- Hauptwohnsitz der Fördernehmer*in seit mindestens sieben Monaten im Burgenland
- Studierende*r an einer österreichische Hochschule gem. §2 Abs. 2
- Erwerb einer Fahrkarte (Semesternetz-, Monats- oder Jahreskarte öffentlicher Verkehrsmittel in Österreich oder ein Klimaticket)
- Das 26. Lebensjahr ist in jenem Semester, in dem die Förderung beantragt wird, noch nicht vollendet
Förderhöhe und Förderart
Die Förderhöhe beträgt unabhängig von der Höhe des Einkommens 50 % der nachgewiesenen Kosten für die erworbenen Fahrkarten, höchstens jedoch 76 Euro.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.
Nachweise
- Studienbestätigung einer österreichischen Hochschule, für jenes Semester, in welchem die Förderung beantragt wird
- Fahrkarte/n
- Zahlungsbeleg der Fahrkarte/n
Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.
Antragstellung
Die Antragstellung kann für das Sommersemester jeweils von 1. März bis 15. Juli und für das Wintersemester von 1. Oktober bis 15. Feber gestellt werden. Fallen die Fristen auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
Hinweis: Ab der Förderperiode für das Sommersemester 2026 (Antragsfrist ab 1. März 2026), ist die Antragstellung ausschließlich über ein Online-Formular möglich. Eine Antragstellung bei den und eine Dateneingabe durch die Gemeinden ist künftig nicht mehr möglich und erforderlich.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten ein schriftliches Zusicherungs- oder Ablehnungsschreiben. Für die Zusatzförderung durch die Gemeinde kann dieses Schreiben des Landes als Nachweis herangezogen werden.
Weitere Informationen findet man auf der Website des Landes Burgenland.
Link zum Antragsformular auf der Website des Landes Burgenland
Richtlinien für die Förderung auf der Website des Landes Burgenland
Antragsformular für das Förderansuchen in der Gemeinde zum Download
Die Gemeinde gewährt einen Zuschuss – in Höhe des genehmigten Zuschusses vom Land Burgenland – pro Semester, sofern das Land Burgenland einen Zuschuss zum Semesterticket bewilligt. Die Antragstellung kann formlos mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die Gemeinde Trausdorf erfolgen. Die positive Genehmigung des Landes Burgenland ist beizubringen. Die Auszahlung erfolgt binnen vier Wochen nach Antragsstellung.
60plusTAXI
Jede Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Trausdorf ab 60 Jahren erhält einen 60plusTaxi-Scheck für Taxifahrten im Wert von € 10,- um € 5,-. Der Scheck ist im Gemeindeamt erhältlich und kann bei jedem burgenländischen Taxiunternehmen eingelöst werden.
Hinweis: Pro Haushalt werden drei Stück pro Monat ausgegeben.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.mobilesburgenland.eu/60plustaxi/.
Wärmepreisdeckel
Die Förderperiode 2026 startet am 01. April 2026. Die Antragstellung ist bis zum 31. Dezember 2026 möglich.
Die Berechnung der Förderung entspricht dem letzten Regelungsstand 2025 und sieht folgendermaßen aus:
Anhand des Netto-Haushaltseinkommens, welches von der zuständigen Förderstelle aus der
Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen entnommen wird, wird die
Zumutbarkeitsgrenze errechnet.
bis 43.000 Euro: 7 Prozent des Netto-Jahreshaushaltseinkommens
bis 23.000 Euro: 3 Prozent des Netto-Jahreshaushaltseinkommens
bis 33.000 Euro: 5 Prozent des Netto-Jahreshaushaltseinkommens
Von den nachgewiesenen Heizkosten werden 90 Prozent der Berechnung zugrunde gelegt.
Die Förderhöhe beträgt mindestens 50 Euro und maximal 1.000 Euro pro Haushalt und Jahr.
Auch der Sockelbetrag für Haushalte in der untersten Einkommenskategorie wird fortgeführt:
Ergibt die Berechnung in der Einkommenskategorie bis 23.000 Euro, dass aufgrund zu niedriger Heizkosten keine Förderung zusteht oder ergibt die Berechnung eine Förderhöhe von weniger als 200 Euro, so erhält der/die Förderwerberin einen Sockelbetrag iHv 200 Euro.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei Teilen zu je der Hälfte des von der Förderstelle errechneten Förderbetrages. Förderungen, die den Betrag von 500 Euro unterschreiten oder nach dem 1. Oktober 2026 bewilligt werden, werden nicht in zwei Teilen, sondern sofort in voller Höhe ausbezahlt.
Eine Beantragung ist über die Wohnsitzgemeinde möglich.
Wasserleitungsverband: Sozialrabatt
In der Vorstandssitzung am 13. November 2024 wurde seitens des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland die neuerliche Gewährung eines Sozialrabattes auch für das Jahr 2025 beschlossen.
Der Sozialrabatt soll den sozial Bedürftigen im Versorgungsgebiet des WLV zugutekommen. Für das Jahr 2025 wurde der Sozialrabatt vom WLV-Vorstand auf € 90,00 festgelegt.
Der Sozialrabatt wird an Bezieher:innen von Mindestsicherung und Ausgleichszulage bei Übermittlung des entsprechenden Nachweises als Gutschrift auf die Jahresabrechnung ausbezahlt.
Selbstverständlich kann das Schreiben auch postalisch, per Fax oder per E-Mail (als Scan) übermittelt werden. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier oder auf www.wasserleitungsverband.at.
Dieser Betrag bzw. diese Gutschrift wird bei der nächsten Jahresabrechnung – analog einer geleisteten Akontozahlung – forderungsmindernd berücksichtigt.
Eine Auszahlung (bar oder über eine Bankverbindung) des Sozialrabattes kann nicht begehrt und pro Wohneinheit nur einmal pro Abrechnungsperiode gewährt werden.